AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Galerie Greulich
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Galerien
1 . Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den gesamten Geschäftsverkehr der Galerie verbindlich. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten nicht. Der Käufer bestätigt durch seine Unterschrift, von den Bedingungen Kenntnis genommen zu haben.
2. Kaufpreise
Die Kaufpreise sind in Euro angegeben. Sie enthalten die jeweils geltende Umsatzsteuer. Für Kunstwerke des 20. Jahrhunderts leistet die Galerie zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) sowie der Künstlersozialversicherung eine Abgabe, die ebenfalls im Kaufpreis enthalten ist.
3. Umsatzsteuererstattung
(3.1) Drittstaaten außerhalb der EU: Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sind Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten außerhalb des EU-Binnenmarktes von der Umsatzsteuer befreit. Nimmt ein Käufer den Kaufgegenstand selbst in das Ausland mit, so hat er Sicherheit in Höhe der Umsatzsteuer zu leisten, die ihm erstattet wird, sobald er den Ausfuhr- /Abnehmernachweis der Galerie vorlegt.
(3.2) EU-Binnenmarkt: Ist der Käufer ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, der berechtigterweise seine vom Ansässigkeitsstaat in der EU erteilte USt-ID-Nummer verwendet, bleibt die Lieferung umsatzsteuerfrei, soweit beim Käufer in seinem Staat die Lieferung unter die Erwerbsbesteuerung fällt. Der Käufer hat jedoch Sicherheit in Höhe der Umsatzsteuer zu leisten, die ihm erstattet wird, sobald die USt-ID-Nummer richtig bei der Galerie eingeht. Stellt sich nachträglich die USt-ID-Nummer als falsch heraus, so ist die Galerie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Bei unbaren Zahlungen (Scheck, Banküberweisung, etc.) trägt der Käufer die Kosten der Scheck- etc. -Einlösung.
5. Herausgabe und Eigentumsvorbehalt
(5.1) Der Käufer kann die Übergabe des Kaufgegenstandes nur gegen vollständige Bezahlung des Kaufpreises verlangen.
(5.2) Die Übertragung des Eigentums am verkauften Gegenstand erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Die Galerie ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kommt. Sofern der Kaufgegenstand dem Käufer entgegen der in Ziffer 5.1 vorgesehenen Regelung bereits vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergeben wird, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand bis zum Eigentumsübergang sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen oder Abhandenkommen zu schützen.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer kann gegenüber der Galerie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Verzug
(7.1) Schuldnerverzug: Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder einer Kaufpreisrate in Verzug, ist die Galerie berechtigt und auf Verlangen des Künstlers verpflichtet, dem Künstler Namen und Adresse des Käufers zu nennen. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bzw. acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sofern der Käufer den Kauf in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit tätigte. Die Galerie kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. Die Galerie ist mit Verzugseintritt berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Raten sofort fällig zu stellen.
(7.2) Annahmeverzug: Der Käufer kommt in Verzug, wenn er den Kaufgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist oder innerhalb von 30 Tagen nach einem Leistungsangebot der Galerie nicht abholt. Nach Eintritt des Verzuges ist die Galerie berechtigt, den Kaufgegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers zu versichern und zu lagern (§ 304 BGB).
(7.3) Nachfrist: Kommt der Käufer in Schuldner- oder Annahmeverzug, ist die Galerie berechtigt, vom Kaufvertrag unter angemessener Nachfristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann die Galerie neben den gesetzlichen Rechten ihren Schadensersatz auch in der Weise berechnen, dass der Käufer bei einem erneuten Verkauf der Kaufsache den Mindererlös auszugleichen hat. Auf einen etwaigen Mehrerlös hat der Käufer keinen Anspruch.
8. Versendung des Kaufgegenstandes
Eine Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt nur auf schriftliche Anweisung des Käufers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des Kaufgegenstandes während der Versendung trägt der Käufer, sofern er beabsichtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden. Beträgt der Wert des Kaufgegenstandes mehr als 150 €, so versichert die Galerie die Sendung auf Kosten des Käufers. Die Galerie kann nach eigenem sorgfältigem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmen und übernimmt keine Verpflichtung zum schnellsten oder billigsten Versand.
9. Rücksendungen
Rücksendungen an die Galerie erfolgen auf Kosten und Gefahren des Absenders. Bei Rücksendung des Kaufgegenstandes zum Zwecke der Nacherfüllung trägt die Galerie die Kosten der Rücksendung (§ 439 Abs. 2 BGB), es sei denn, es handelt sich um den Kauf eines nicht neu hergestellten Werks und der Kunde beabsichtigt, die gekaufte Ware im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden. Unberechtigte Rücksendungen werden nicht angenommen. Für die darauf folgende Rücksendung trägt der Absender Kosten und Gefahr.
10. Haftung
(10.1) Angaben zum Kunstgegenstand: Werkbeschreibungen in Katalogen, Prospekten etc. beinhalten keine Garantie der Galerie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Sofern der Kunde beabsichtigt, die gekaufte Ware im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden und es sich bei dem Kaufgegenstand nicht um ein neu hergestelltes Werk handelt, übernimmt die Galerie keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Katalogen, Prospekten etc. enthaltenen Angaben zum Kunstgegenstand, soweit der Galerie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht bekannt sein musste.
(10.2) Kommissionsgeschäft: Verkauft die Galerie die Ware als Kommissionär, so sind Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern der Kunde beabsichtigt, die gekaufte Ware im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden und es sich bei dem Kaufgegenstand nicht um ein neu hergestelltes Werk handelt. Dies gilt auch für Fälschungen, soweit der Galerie die mangelnde Echtheit des Werks nicht hätte bekannt sein müssen. Der Käufer hat vor dem Verkauf die Gelegenheit, sich persönlich und gegebenenfalls durch sachkundige Hilfe vom vertragsgemäßen Zustand und der Echtheit des Kaufgegenstandes zu überzeugen. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, für den die Galerie gem. der vorstehenden Bestimmung nicht haftet, so tritt die Galerie ihre gegebenenfalls gegen den Kommittenten bestehenden Ansprüche an den Käufer ab. Die Galerie kann aber in diesen Fällen nach ihrer Wahl den Kaufgegenstand auch zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
(10.3) Haftung: Für sämtliche Schäden, die von der Galerie oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet die Galerie unbegrenzt. Für Schäden aus der Verletzung des Körpers, Lebens oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Galerie, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Galerie unabhängig vom Verschuldensgrad ebenfalls unbegrenzt. Die Galerie haftet für Schäden, die von der Galerie, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit herbeigeführt werden, nur, wenn die Galerie, ihre Organe oder ihre Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzen. In diesem Fall ist die Haftung der Galerie auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung der Galerie ausgeschlossen.
(10.4) Gewährleistung: Ist das gelieferte Werk mangelhaft, kann der Käufer Schadensersatz wegen des Mangels nur nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen und nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in Ziffer
(10.5) dieser Geschäftsbedingungen geltend machen. Beabsichtigt der Kunde, die gekaufte Ware im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden, kann er zunächst nur Nacherfüllung verlangen, erst nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in Ziffer 10.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen.
(10.6) Verjährung: Schadensersatzansprüche, die auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhen, verjähren spätestens ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz der Galerie beruhen. Beabsichtigt der Käufer, den Kaufgegenstand im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden, verjähren Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des gelieferten Werks, die nicht auf Vorsatz der Galerie beruhen, sechs Monate nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist, wenn es sich um ein nicht neu hergestelltes Kunstwerk handelt. Sonstige Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Werks, die nicht auf Vorsatz der Galerie beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich um ein nicht neu hergestelltes Kunstwerk handelt. Beabsichtigt der Käufer, den Kaufgegenstand im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu verwenden, verjähren diese Ansprüche, soweit sie nicht auf Vorsatz der Galerie beruhen, innerhalb von sechs Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn es sich um ein nicht neu hergestelltes Kunstwerk handelt, und innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem Kaufgegenstand um ein neu hergestelltes Kunstwerk handelt. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bezieht sich nicht auf Fälle des § 309 Nr. 7 BGB (Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit und Haftung für grobes Verschulden).
11. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Galerie und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“) finden keine Anwendung.
12. Schlussbestimmungen
(12.1) Für die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.
(12.2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz der Galerie. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
AGBs für Dienstleistungen und Artconsulting
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Galerie Greulich/ Andreas Greulich als Artconsulting (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist folge den jeweils gültigen Gesetzesvorlagen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist Wien, der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.